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Änderungen Mietrecht

Der Bundesrat hat am 11. Mai die Reform des Mietrechts verabschiedet.
Das neue Mietrecht ist am 1. September 2001 in Kraft getreten.


Die wesentlichen Änderungen des neuen Mietrechts:


1. Mieterhöhungen: Statt bisher 30 % darf die Miete künftig alle drei Jahre nur noch um 20 % steigen.

2. Kündigungsfrist: Für Mieter soll sie auf drei Monate gesenkt werden. Für Vermieter beträgt sie - je nach Dauer des Mietverhältnisses - künftig 3, 6 bzw. 9 Monate.

3. Mietspiegel: Einführung eines so genannten qualifizierten Mietspiegels. Dieser Mietspiegel muss nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von Gemeinden, Interessenvertretern von Mietern und Vermietern anerkannt sein.

4. Modernisierungskosten: Weiterhin Erhöhung der Miete um 11% auf die Wohnung entfallende Modernisierungskosten.

5. Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten: entfällt 

6. Index- und Staffelmietverträge: Zeitlich unbeschränkt zulässig. Bei der Staffelmiete weiterhin Sonderkündigungsrecht des Mieters nach 4 Jahren. Mieterhöhung bei der Indexmiete nur nach dem Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland.

7. Zeitmietvertrag: Nur noch "echte" Zeitmietverträge möglich. Der Zeitmietvertrag mit Verlängerungsanspruch (BGB 564 c Abs. 1) entfällt.

8. Betriebskosten: Abrechnung innerhalb 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode.
Abrechnung verbrauchsabhängig.

9. Zerrüttungskündigung: Verbesserungen für Mieter bei fristlosen, so genannten Zerrüttungskündigungen. - Der Vermieter muss die Störung des Hausfriedens nachweisen.

10. Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen: Bei Eigenbedarfs und Verwertungskündigungen bundesweit einheitliche Kündigungssperrfrist von 3 Jahren. Sie kann durch die Länder auf 10 Jahre verlängert werden.

11. Behinderte und ältere Menschen: Behinderte und Senioren können bei Bedarf künftig die Genehmigung zum Wohnungsumbau auf eigene oder öffentliche Kosten vom Vermieter verlangen.

12. Mitbewohner einer Hausgemeinschaft: Verbesserter Kündigungsschutz für in einer auf Dauer angelegten Hausgemeinschaft lebende Bewohner einer Wohnung.

13. Erben: Erleichterte Kündigung nicht in der Wohnung lebender Erben. - Es ist kein berechtigtes Interesse mehr nachzuweisen.

14. Der Vermieter muß 3 Monate vor Beginn der Bauarbeiten wegen Modernisierung diese Maßnahmen dem Mieter ankündigen.

Tipps: ... und wie wird das neue Mietrecht in der Praxis umgesetzt? - Lesen Sie bitte die
FAQ zum neuen Mietrecht.
Schauen Sie bitte ebenfalls die neuen Mietrechtsregelungen gemäß
BGB §§ 535 - 580 an!

 

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Auflassung

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundbuch ist gemäß § 873 BGB die Einigung des(r) Berechtigten (Eigentümer, Konkursverwalter, Testamentvollstrecker) und des anderen Teils (Erwerber) erforderlich.
Die Auflassung ist die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber (§ 925 BGB).
Sie muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden.
Zur Entgegennahme der Auflassung ist unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen jeder Notar berechtigt
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§ 873 BGB           Einigung und Eintragung

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderenTeile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat
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§ 925 BGB           Auflassung

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch oder in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam
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