Marktlage Immobilien

ETW - Rechte und Pflichten

ETW: Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Allein oder gemeinsam?

Obwohl man Eigentümer einer Eigentumswohnung ist, darf man noch lange nicht schalten und walten, wie z. B. im eigenen Haus. Das gilt insbesondere für die Durchführung baulicher Maßnahmen! Da wir des Öfteren auf die Frage der zustimmungspflichtigen Maßnahmen angesprochen werden und wir davon ausgehen, dass in diesem Bereich schon eine gewisse allgemeine Unsicherheit besteht, haben wir die Möglichkeiten nachfolgend dargestellt. Geregelt sind die Eigentumsverhältnisse in der Teilungserklärung. 

Das Wichtigste - wem gehört was? 
Sondereigentum 

Was gehört zum Sonder­eigentum? 

Zum Sonder­eigentum
(§5 WEG Abs. 1) gehören folgende Bauteile der Immobilie:

- Räume innerhalb der Eigentumswohnung 
- Wohnungseingangstür (Innenseite) 
- Innentüren
- Wand-/ und Fußbodenbeläge 
- sanitäre Anlagen (siehe Besonderheiten), sowie zur Wohnung gehörender Dachboden, Keller und Balkon (sofern in der Teilungserklärung angegeben) 

Was gehört nicht zum Sondereigentum? (siehe Gemeinschaftseigentum) 

- tragende Gebäudeteile wie tragende Wände oder Decken
- Treppenhaus 
- Dach 
- Fenster 

Was gehört zum Teileigentum? (Relevant bei Mischobjekten)

Darunter fallen z. B. Laden- und Gewerbeflächen, Büros oder Lagerräume, die in der Immobilie vorhanden sind.

Gemeinschaftseigentum 

Was gehört zum Gemein­schafts­eigentum?

§ 5 Absatz 2 des Wohnungseigentümergesetz stellt klar: "Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden"

Dazu gehören:

- das Grund­stück der Wohnanlage
- sämtliche baulichen Teile, die für den Erhalt des Gebäudes erforderlich sind, wie z. B. tragende Wände 
- Treppenhaus 
- Aufzug 
- Dach 
- Balkone (Achtung siehe Teilungserklärung der WEG)  
- Geschossdecken 
- Hauseingangstür 
- Wohnungseingangstür (Außenseite)
- Tiefgarage 
- PKW Stellplätze (siehe spezifische Teilungserklärung!) 
- Heizungs­anlage der Wohnanlage 
- Versorgungs­leitungen bis zur Wohnung 
- Fenster (siehe spezifische Teilungserklärung!) 
- Außenrolladen (siehe spezifische Teilungserklärung!) 

Was nicht explizit als Sondereigentum aufgeführt wird, ist im Umkehrschluss Eigentum der WEG - Gemeinschaft! 

Hinweis: Achtung bei Tierhaltung - hier kann die WEG Gemeinschaft beschließen, dass keine Hunde im Haus erlaubt sind. Deshalb bei Bedarf vor Kauf der Wohnung diesbezüglich beim Verwalter nachfragen oder die letzten Beschlüsse durchsehen!

... und wer darf was? 

Ohne Zustimmung (im Sondereigentum!):

- Innenausstattung Badezimmer verändern
- Innenanstrich durchführen 
- Teppiche verlegen 
!Streng genommen nicht einmal Neuinstallation von Steckdose oder Wasseranschluss Balkon oder Terrasse !

Zustimmung einfache Mehr­heit (mehr als 50 % sämtlicher anwesenden und vertretenden Stimmen): 

- Abrechnung Betriebs­kosten (Änderung Verteilungsschlüssel)
- Änderung Haus­ordnung  
- Wechsel des Hausmeisters 
- Haustierhaltung (nicht Kleintiere wie Vögel, Hamster) 
- notwendige Reparaturen Gemeinschaftseigentum 
- Instandset­zungs­maßnahmen 
- Abschluss neuer Versicherungsverträge  

TIPP: Schauen Sie sich vor dem Kauf der ETW unbedingt die letzten Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft an und fragen Sie den Verwalter, ob es wichtige Beschlüsse gibt, von denen der neue Eigentümer Kenntnis erhalten sollte!!

Tipp: Siehe Instandhaltungsrücklage

Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluss 

Zurück zum Start

Impressum   Kontakt   Datenschutz   Disclaimer   Über uns
© Copyright and Desgin by ImmoPilot founded 1999 - Registered Trademark - Marken und Patentamt Berlin