Marktlage Immobilien

Betriebskostenabrechnung prüfen

Die Betriebskostenabrechnung: Bitte Prüfen!
10 Beko Tipps - Plausibilisieren Sie Ihre Abrechnung 

Die Betriebskosten steigen stetig und sind mittlerweile ein erheblicher Posten bei der Betrachtung der Gesamtmiete - und nicht ohne Grund als die "2. Miete" bekannt. - Jedoch enthalten viele Betriebskostenabrechnungen Fehler, die zu erhöhten Abrechnungen führen.  
Damit Sie nicht mehr zahlen müssen, als wirklich erforderlich, haben wir die nachfolgenden Tipps zusammengestellt, anhand derer Sie Ihre Abrechnung prüfen und plausibilitieren können: 

Abrechnungszeitraum:
Die Abrechnung muss spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums bei Ihnen vorliegen. - Wenn nicht, kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr einfordern.  

Abrechnungspositionen: 
Kontrollieren Sie die Abrechnung, ob Instandhaltungs-, und/oder Wartungskosten enthalten sind, die nicht zu den umlagefähigen Positionen gehören. Hierzu vergleichen Sie die Angaben der Abrechnung mit den Vereinbarungen Ihres Mietvertrages. Die in der Abrechnung aufgeführten Betriebskosten müssen im Mietvertrag vereinbart sein.  

Heizkosten: 
Prüfen Sie den Verteilungsschlüssel, mit dem der Vermieter die Heizkosten umlegt und verteilt. Gemäß der Gesetzgebung müssen die angefallenen Kosten mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach Verbrauch umgelegt werden. Darüber hinaus muss die Abrechnung transparent und nachvollziehbar (u.a. Angabe der Gesamtkosten, Gesamtfläche für das Haus) formuliert sein. Auch Kosten für Zwischenablesungen, die auf Veranlassung des Vermieters durchgeführt wurden, können nicht umgelegt werden. 

HeizCheck :
Sind Ihre Heizkosten zu hoch? Prüfen Sie in wenigen Minuten den Heizenergie-Verbrauch und die Heizkosten Ihres Gebäudes. Mit Vergleichswerten & Handlungsempfehlungen zur Kosteneinsparung:
Heizcheck

Instandhaltungskosten: 
Gehören nicht in die Abrechnung - diese muss der Vermieter tragen.(Reparaturen). - Wurden gleichzeitig oder zeitnah Instandhaltungsarbeiten und betriebskostenrelevante Tätigkeiten durchgeführt, kontrollieren Sie, ob versehentlich nicht umlagefähige Anteile in die betriebskostenrelevanten Bereiche "gerutscht" sind.  

Hausmeisterkosten: 
War der Hausmeister überhaupt in Ihrer Wohnanlage? Hat der Hausmeister auch Reparaturen durchgeführt? - Dann sollten die Hausmeisterkosten um diese Anteile gekürzt in der Betriebskostenabrechnung auftauchen! 

Aktuelles Urteil des BGH: Zahlt der Vermieter einem Hausmeister für die Bereitschaft außerhalb der üblichen Arbeitszeiten eine Pauschale, sind das Verwaltungskosten - und nicht auf Mieter umlegbar.
Urteil: (Az: VIII ZR 62/19)
Siehe: Urteil BGH

Verwaltungskosten:  
Gehören nicht in die Abrechnung - das ist Sache des Vermieters. 
- siehe oben Hausmeister -

Wartungskosten:  
Diese sind umlagefähig - wenn im Mietvertrag vereinbart. Einfach im Mietvertrag nachsehen, ob diese mit aufgeführt sind. 

Leerstehende Wohnungen:  
Gibt es im Haus leer stehende Wohnungen, so sind die Kosten hierfür Sache des Vermieters. - Diese Kosten können nicht auf die restlichen Mieter verteilt werden. 

Kostenvergleich:
Plausibilisieren können Sie Ihre Kosten, in dem Sie:  
- die Kosten der aktuellen Abrechnung mit den (Einzel)Kosten des vergangenen Jahres vergleichen. Liegen für Sie nicht nachvollziehbare große Abweichungen vor, lassen Sie sich diese von Ihrem Vermieter erklären. 
- Ihre Einzelpositionen der Abrechnung mit dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes vergleichen. Den Betriebskostenspiegel finden Sie hier:
Betriebskostenspiegel Mieterbund

Guthaben:  
Haben Sie ein Guthaben aus den Betriebskostenabrechnungen, dann sollten Sie auch auf schnelle Rückzahlung pochen. Guthaben verjähren (wie auch Nachforderungen des Vermieters) nach 3 Jahren, ab Zustellung der Abrechnung.  
Sollten Sie einzelne Positionen nicht nachvollziehen können, sprechen Sie Ihren Vermieter an - oder lassen sich von Ihrem Mieterverein in Ihrer Region beraten.  

Das gehört nicht in die Beko Abrechnung
 Reparaturen
Portokosten
Kosten der Hausverwaltung
 Bankzinsen/-gebühren
Beträge für die Erstellung der Beko Abrechnung
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