Spekulationsgewinne bei Immobilien
Der Ferienimmobilienmarkt
Im aktuellen Markt in Zeeland stehen vermehrt Ferienimmobilien zum Verkauf. Manche Eigentümer möchten steuerfreie Gewinne realisieren, unterschätzen jedoch die steuerlichen Fallstricke. Besonders kritisch: Die deutsche Spekulationsfrist erfordert eine tagesgenaue Planung – ein einziger Tag kann über Steuerfreiheit entscheiden.
Spekulationsgewinne bei Immobilien entstehen, wenn eine Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren nach dem Kauf mit Gewinn verkauft wird. Diese Gewinne unterliegen der Einkommensteuer und müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Veräußerungsgewinne bei Immobilien grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Die Frist beginnt mit dem notariellen Kaufvertrag, nicht mit der Grundbucheintragung. Wichtig: Steuerfreiheit tritt erst am Tag nach Ablauf von zehn Jahren ein (also zehn Jahre und ein Tag).
- Privatvermögen: Die Ausführungen gelten für Immobilien im Privatvermögen. Bei Betriebsvermögen oder gewerblichem Grundstückshandel gelten andere Regeln.
- Unentgeltlicher Erwerb: Bei Schenkung oder Erbschaft wird die Haltedauer der Rechtsvorgängerin bzw. des Rechtsvorgängers angerechnet (Fußstapfentheorie).
- Gewerblicher Grundstückshandel: Häufiger An- und Verkauf innerhalb kurzer Zeit kann als gewerbliche Tätigkeit gewertet werden – mit deutlich anderen steuerlichen Folgen.
Wichtige Ausnahme: Ein eigenes und komplexes Thema:
Eigengenutzte Immobilien sind von der Spekulationssteuer befreit, wenn sie
im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Eine (auch kurzfristige) Vermietung in diesem Zeitraum kann die Steuerfreiheit gefährden.
Dieser Sonderfall wird in dieser Darstellung nicht weiter vertieft.
Berechnung der Spekulationssteuer
Verkaufspreis – Kaufpreis – Werbungskosten = Spekulationsgewinn
Zu den Werbungskosten zählen u. a. Maklergebühren, Notarkosten, Modernisierungskosten und Werbekosten für den Verkauf.
Fallbeispiel
Situation: Familie X. kauft am 15.03.2020 eine Eigentumswohnung für 250.000 €. Am 20.08.2028 verkaufen sie die Wohnung für 320.000 €.
- Kaufpreis: 250.000 €
- Verkaufspreis: 320.000 €
- Werbungskosten: 15.000 €
- Haltedauer: 8 Jahre, 5 Monate
Ergebnis: Die 10-Jahres-Frist ist nicht abgelaufen → steuerpflichtiger Spekulationsgewinn: 55.000 €
Spekulationssteuer-Rechner
Möglichkeiten zur Steuerfreiheit bei Immobilienverkäufen
- 10-Jahres-Frist einhalten: Ein Verkauf ist in der Regel steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung (notarieller Kaufvertrag) und Verkauf mindestens zehn Jahre und ein Tag liegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
- Eigennutzung: Steuerfreiheit kann auch eintreten, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Werbungskosten dokumentieren: Sämtliche Transaktions- und Verkaufskosten (z. B. Maklerprovision, Notar- und Grundbuchkosten, Vermarktungskosten) sorgfältig belegen. Wertsteigernde Baumaßnahmen können – je nach Einordnung – die Gewinnermittlung beeinflussen.
- Individuelle Beratung: Vor einem Verkauf empfiehlt sich eine Prüfung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, insbesondere bei komplexen Sachverhalten, Eigennutzung/Ferienimmobilien oder grenzüberschreitenden Fällen.
Haftungsausschluss: Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung.
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Die steuerliche Beurteilung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und kann sich durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung ändern.
Bei konkreten Vorhaben sollte eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater hinzugezogen werden – im Auslandsbezug idealerweise mit Expertise im
deutschen und niederländischen Steuerrecht sowie unter Berücksichtigung etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen.