Schneefegen: Wer muss morgens raus?

Kurz & praktikabel Zuständigkeiten, typische Regeln und häufige Irrtümer rund um Räum- und Streupflichten.

Wer ist grundsätzlich zuständig? Die Schnee- und Glatteisbeseitigung ist originär Aufgabe der Gemeinde. In der Praxis übertragen viele Gemeinden die Räumpflicht für Gehwege per Satzung auf die Anlieger (Hauseigentümer). Häufig wird diese Pflicht wiederum auf Mieter übertragen – aber nur, wenn das wirksam vereinbart wurde (Mietvertrag oder Hausordnung, sofern Vertragsbestandteil).

Wirksame Übertragung auf Mieter

  • Nur möglich, wenn vereinbart (Mietvertrag/Hausordnung als Vertragsbestandteil).
  • Empfehlung: klar regeln, wer Geräte und Streumittel stellt und bezahlt.
  • Ohne Kostenregelung ist in der Regel der Vermieter zuständig.
  • Eine einseitige nachträgliche Verpflichtung der Mieter ist nicht möglich.

Häufiger Irrtum

Wenn keine wirksame Regelung existiert, muss der Vermieter selbst räumen oder auf eigene Kosten einen Winterdienst beauftragen.

Zeiten & Breiten (typische Rechtsprechung)

  • Werktags häufig: 07:00–20:00 Uhr verkehrssicher.
  • Sonn-/Feiertage häufig: ab 08:00 oder 09:00 Uhr.
  • Mindestbreite Gehweg häufig: ca. 1,0 m (zwei Fußgänger sollen vorbei kommen).
  • Nebenwege (z. B. Mülltonnen/Garage) oft ca. 0,5 m.

Hinweis: Kommunale Satzungen und regionale Rechtsprechung können abweichen. Im Zweifel lokale Vorgaben prüfen.

Praxis: Organisation im Haus

Wenn Mieter räumen, funktioniert ein fairer Wechsel am besten über einen Plan oder eine „Schneekarte" (rotierendes System). So wird jede Mietpartei gleichmäßig eingebunden.

  • Vertretung organisieren, wenn man beruflich verhindert ist.
  • Bei starkem Schneefall reicht „1× am Tag" oft nicht – nachlassen des Schneefalls ist entscheidend.

Streugut

Streusalz ist vielerorts verboten. Häufig sind nur abstumpfende Mittel wie Split oder Sand zulässig. Maßgeblich sind die Vorgaben der Gemeinde.

Haftung & Kontrolle

  • Wer seine Pflicht verletzt, kann bei Unfällen haften.
  • Auch bei Übertragung auf Mieter bleibt oft eine Überwachungspflicht des Eigentümers im Raum.
  • Eine Haftpflichtversicherung ist häufig sinnvoll (je nach Konstellation).
Tipp: Regeln Sie Winterdienst-Pflichten möglichst konkret im Mietvertrag oder in der Hausordnung (als Vertragsbestandteil) – inklusive Geräte/Streugut und Vertretungsregel.

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