Die WEG und der WEG-Verwalter

Rechte, Pflichten und das Zusammenspiel der Organe in der WEG

Seit der WEG-Reform 2020 hat sich die Verwaltung von Immobilien grundlegend gewandelt. Der Verwalter ist heute weniger „Vormund", sondern ein professioneller Manager der „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" (GdWE) mit erweiterten Kompetenzen und klar abgegrenzten Zuständigkeiten.


1. Das Zusammenspiel der Kräfte

Wie Eigentümer, Verwalter und Beirat zusammenarbeiten.

Weisung / Beschluss Wahl & Rechenschaft Prüfung & Kontrolle EIGENTÜMER „Der Souverän" VERWALTER „Die Exekutive" BEIRAT „Die Kontrolle"

Abb. 1: Das Kompetenz-Dreieck der WEG-Verwaltung
(Klick auf die Grafik zum Vergrößern)

1. Eigentümer
(Der „Chef" in der Versammlung)
  • Hoheit: Entscheidet in der Eigentümerversammlung über alle wesentlichen Fragen (z. B. Sanierungen, Wirtschaftsplan).
  • Weisungsrecht: Kann den Verwalter durch Beschlüsse steuern und kontrollieren.
2. Verwalter
(Der Manager)
  • Vertretung: Vertritt die GdWE gerichtlich und außergerichtlich.
  • Umsetzung: Führt Beschlüsse aus und entscheidet alltägliche Verwaltungsfragen im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenzen.
3. Beirat
(Der Prüfer und Sparringspartner)
  • Überwachung: Unterstützt und prüft den Verwalter, insbesondere bei Finanzen und Jahresabrechnung (§ 29 WEG).
  • Haftung: Ehrenamtliche Beiräte haften nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Wer darf was entscheiden?

Die wichtigste Änderung der Reform: Die Eigenverantwortung des Verwalters (§ 27 WEG) und die klare Abgrenzung zur Beschlusskompetenz der Eigentümer (§ 19 WEG).

ALLEINE (§ 27) Verwalter entscheidet im Rahmen seiner Befugnisse BESCHLUSS (§ 19) Eigentümer entscheiden in der Versammlung Kleine Reparaturen Laufende Verträge Gerichtliche Mahnungen Notmaßnahmen Sanierungen & Umbauten Sonderumlagen Wirtschaftsplan Verwalterwahl

Abb. 2: Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse
(Klick auf die Grafik zum Vergrößern)

Neue Eigenverantwortung

Der Verwalter kann – und muss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung – Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen Verpflichtungen begründen, nun ohne vorherigen Beschluss durchführen.

  • Austausch defekter Leuchtmittel oder Schlosszylinder.
  • Abschluss/Kündigung von Versorgungsverträgen (Strom, Wasser) im üblichen Rahmen.
  • Einleitung von Maßnahmen gegen säumige Hausgeldzahler.
Grenzen der Macht

Für alles, was die Struktur der Anlage verändert oder hohe Kosten verursacht, bleibt die Eigentümerversammlung zwingend zuständig.

  • Bauliche Veränderungen (z. B. Balkonanbau, Änderung der Fassadenfarbe).
  • Große Sanierungen (Dach, Heizungstausch ohne akute Not).
  • Einforderung von Sonderumlagen.

3. Praxis-Szenario: Von der Idee zur Umsetzung

Beispiel: Ein größerer Fassadenschaden wird entdeckt. Da dies keine „Kleinigkeit" ist, greift der volle Prozess:

1. Bedarf

Schaden wird gemeldet. Der Verwalter prüft: Der Umfang ist zu groß für eine eigenständige Entscheidung.

2. Vorbereitung

Der Verwalter holt Angebote ein, prüft diese – häufig gemeinsam mit dem Beirat – und bereitet die Beschlussvorlage vor.

3. Beschluss

Die Eigentümerversammlung wählt ein Angebot aus, legt den Kostenrahmen fest und beschließt die Maßnahme.

4. Umsetzung

Der Verwalter vergibt den Auftrag, koordiniert die Handwerker, überwacht die Ausführung und prüft die Rechnung vor Zahlung.

Strategie-Tipp für Eigentümer

Um Streitigkeiten über die „untergeordnete Bedeutung" zu vermeiden, sollten Sie per Beschluss Wertgrenzen definieren.
Beispiel: „Der Verwalter darf Instandsetzungen bis zu 1.000 € im Einzelfall eigenständig beauftragen."
Dies schafft Rechtssicherheit für den Verwalter und Transparenz für die Eigentümer.


... und wenn der Verwalter abberufen werden soll?

Der Prozess der Abberufung

1

TOP „Abberufung Verwalter" für Versammlung beantragen

2

Beschluss fassen (das ist mit einfacher Mehrheit möglich)

3

Sofortiges Amtsende (Vollmachten des Verwalters erlöschen)

4

Vergütungspflicht endet regelmäßig nach max. 6 Monaten

Checkliste: Neuen Verwalter prüfen

IHK-Zertifikat nach § 26a WEG (aktuell & gültig) oder gleichgestellte Qualifikation.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung (mind. mittlerer sechsstelliger Betrag).
Angebot umfasst digitale Belegeinsicht & hybride bzw. auf Wunsch virtuelle Versammlungen.
Transparente Vergütung für Sonderaufgaben (z.B. Sanierungsbetreuung, Rechtsstreitigkeiten, Fördermittelmanagement).

Häufige Fragen (FAQ)

Habe ich Recht auf Einsicht in alle Unterlagen? +
Ja, gemäß § 18 Abs. 4 WEG hat jeder Eigentümer ein Recht auf Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen (Rechnungen, Verträge, Belege) beim Verwalter. Die Einsicht ist grundsätzlich vor Ort zu gewähren, digitale Lösungen sind aber inzwischen üblich.
Können wir Versammlungen rein online abhalten? +
Ja, seit 2024 können Eigentümerversammlungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren rein virtuell durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Beschluss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Hybride Formate (Online + Präsenz) sind bereits mit einfachem Beschluss möglich.
Wie haften Beiräte bei Fehlern? +
Ehrenamtliche Beiräte haften seit 2020 nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies schützt engagierte Eigentümer vor existenzbedrohenden Haftungsrisiken, wenn sie sorgfältig arbeiten.
Was ist „Gefahr im Verzug"? +
In Notfällen (z.B. schwerer Sturmschaden am Dach, Rohrbruch) muss der Verwalter sofort handeln und Reparaturen beauftragen, ohne auf die nächste Versammlung zu warten. Grundlage ist die Pflicht, Schäden von der Gemeinschaft abzuwenden.
Muss der Verwalter zertifiziert sein? +
Ja, nach § 26a WEG dürfen seit dem 1. Dezember 2023 grundsätzlich nur noch zertifizierte Verwalter bestellt werden. Spätestens bis 2026 müssen alle Verwalter durch eine IHK-Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügen. Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen, z. B. bei kleinen Gemeinschaften.
Wann darf ich den Verwalter abberufen oder wechseln? +
Ein Verwalter kann jederzeit mit Beschluss der Eigentümerversammlung abberufen werden, meist mit einfacher Mehrheit. Der zugrunde liegende Vertrag endet dann spätestens nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 WEG). Eine Abberufung ist möglich, wenn das Vertrauen fehlt, Pflichten verletzt werden oder ein anderer Verwalter günstiger oder kompetenter erscheint.
Welche Aufgaben hat der WEG-Verwalter eigentlich genau? +
Das Wesentliche: Der Verwalter kümmert sich um die laufende Verwaltung des Gemeinschaftseigentums: Er erstellt die Jahresabrechnung, führt die Konten, organisiert Eigentümerversammlungen, setzt Beschlüsse um und beauftragt notwendige Wartungs- oder Reparaturarbeiten. Er handelt dabei im Interesse aller Eigentümer und nach den Beschlüssen der Gemeinschaft.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 01/2026.
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