Die WEG und der WEG-Verwalter

Rechte, Pflichten und das Zusammenspiel der Organe in der WEG

Seit der WEG-Reform 2020 hat sich die Verwaltung von Immobilien grundlegend gewandelt. Der Verwalter ist heute weniger „Vormund“, sondern ein professioneller Manager der „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ (GdWE) mit erweiterten Kompetenzen und klar abgegrenzten Zuständigkeiten.


1. Das Zusammenspiel der Kräfte

Wie Eigentümer, Verwalter und Beirat zusammenarbeiten.

Weisung / Beschluss Wahl & Rechenschaft Prüfung & Kontrolle EIGENTÜMER „Der Souverän“ VERWALTER „Die Exekutive“ BEIRAT „Die Kontrolle“

Abb. 1: Das Kompetenz-Dreieck der WEG-Verwaltung
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1. Eigentümer
(Der „Chef“ in der Versammlung)
  • Hoheit: Entscheidet in der Eigentümerversammlung über alle wesentlichen Fragen (z. B. Sanierungen, Wirtschaftsplan).
  • Weisungsrecht: Kann den Verwalter durch Beschlüsse steuern und kontrollieren.
2. Verwalter
(Der Manager)
  • Vertretung: Vertritt die GdWE gerichtlich und außergerichtlich.
  • Umsetzung: Führt Beschlüsse aus und entscheidet alltägliche Verwaltungsfragen im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenzen.
3. Beirat
(Der Prüfer und Sparringspartner)
  • Überwachung: Unterstützt und prüft den Verwalter, insbesondere bei Finanzen und Jahresabrechnung (§ 29 WEG).
  • Haftung: Ehrenamtliche Beiräte haften nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Wer darf was entscheiden?

Die wichtigste Änderung der Reform: Die Eigenverantwortung des Verwalters (§ 27 WEG) und die klare Abgrenzung zur Beschlusskompetenz der Eigentümer (§ 19 WEG).

ALLEINE (§ 27) Verwalter entscheidet im Rahmen seiner Befugnisse BESCHLUSS (§ 19) Eigentümer entscheiden in der Versammlung Kleine Reparaturen Laufende Verträge Gerichtliche Mahnungen Notmaßnahmen Sanierungen & Umbauten Sonderumlagen Wirtschaftsplan Verwalterwahl

Abb. 2: Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse
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Neue Eigenverantwortung

Der Verwalter kann – und muss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung – Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen Verpflichtungen begründen, nun ohne vorherigen Beschluss durchführen.

  • Austausch defekter Leuchtmittel oder Schlosszylinder.
  • Abschluss/Kündigung von Versorgungsverträgen (Strom, Wasser) im üblichen Rahmen.
  • Einleitung von Maßnahmen gegen säumige Hausgeldzahler.
Grenzen der Macht

Für alles, was die Struktur der Anlage verändert oder hohe Kosten verursacht, bleibt die Eigentümerversammlung zwingend zuständig.

  • Bauliche Veränderungen (z. B. Balkonanbau, Änderung der Fassadenfarbe).
  • Große Sanierungen (Dach, Heizungstausch ohne akute Not).
  • Einforderung von Sonderumlagen.

3. Praxis-Szenario: Von der Idee zur Umsetzung

Beispiel: Ein größerer Fassadenschaden wird entdeckt. Da dies keine „Kleinigkeit“ ist, greift der volle Prozess:

1. Bedarf

Schaden wird gemeldet. Der Verwalter prüft: Der Umfang ist zu groß für eine eigenständige Entscheidung.

2. Vorbereitung

Der Verwalter holt Angebote ein, prüft diese – häufig gemeinsam mit dem Beirat – und bereitet die Beschlussvorlage vor.

3. Beschluss

Die Eigentümerversammlung wählt ein Angebot aus, legt den Kostenrahmen fest und beschließt die Maßnahme.

4. Umsetzung

Der Verwalter vergibt den Auftrag, koordiniert die Handwerker, überwacht die Ausführung und prüft die Rechnung vor Zahlung.

Strategie-Tipp für Eigentümer

Um Streitigkeiten über die „untergeordnete Bedeutung“ zu vermeiden, sollten Sie per Beschluss Wertgrenzen definieren.
Beispiel: „Der Verwalter darf Instandsetzungen bis zu 1.000 € im Einzelfall eigenständig beauftragen.“
Dies schafft Rechtssicherheit für den Verwalter und Transparenz für die Eigentümer.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 01/2026.
Kompetenz-Dreieck der WEG-Verwaltung (vergrößerte Ansicht)
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Entscheidungsbefugnisse nach WEG (vergrößerte Ansicht)
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