Ordentliche Kündigungen durch Vermieter sind nur bei berechtigtem Interesse zulässig. Die häufigsten Fälle sind der Eigenbedarf sowie – unter engen Voraussetzungen – die Kündigung zur wirtschaftlichen Verwertung.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, für Angehörige seines Haushalts oder für nahe Familienangehörige benötigt. Der Nutzungswunsch muss konkret, nachvollziehbar und ernsthaft sein.
Steht im selben Gebäude eine vergleichbare Wohnung zur Verfügung oder wird diese während der Kündigungsfrist frei, sollte sie dem Mieter als Ersatz angeboten werden.
Wird Eigenbedarf nur vorgeschoben, kann der Vermieter schadensersatzpflichtig werden (z. B. Umzugskosten, höhere Miete, Renovierung, Maklerkosten).
Eine Verwertungskündigung setzt voraus, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses eine angemessene wirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigt und dem Vermieter erhebliche Nachteile entstehen.