Marktlage Immobilien

Eigenbedarf: Einfach umsetzbar?

Kündigung durch den Vermieter: Eigenbedarf und wirtschaftliche Verwertung

Ordentliche Kündigungen durch Vermieter sind nur bei berechtigtem Interesse zulässig. Die häufigsten Fälle sind der Eigenbedarf sowie – unter engen Voraussetzungen – die Kündigung zur wirtschaftlichen Verwertung.

Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, für Angehörige seines Haushalts oder für nahe Familienangehörige benötigt. Der Nutzungswunsch muss konkret, nachvollziehbar und ernsthaft sein.

Wichtige Anforderungen

  • konkrete Benennung der einziehenden Person
  • plausible und vernünftige Gründe
  • keine bloßen Vorrats- oder Wunschkündigungen

Ersatzwohnung & Alternativen

Steht im selben Gebäude eine vergleichbare Wohnung zur Verfügung oder wird diese während der Kündigungsfrist frei, sollte sie dem Mieter als Ersatz angeboten werden.

Vorgetäuschter Eigenbedarf

Wird Eigenbedarf nur vorgeschoben, kann der Vermieter schadensersatzpflichtig werden (z. B. Umzugskosten, höhere Miete, Renovierung, Maklerkosten).

Wirtschaftliche Verwertung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB)

Eine Verwertungskündigung setzt voraus, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses eine angemessene wirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigt und dem Vermieter erhebliche Nachteile entstehen.

Nicht ausreichend sind regelmäßig

  • der Wunsch nach höherer Miete
  • ein Verkauf mit lediglich höherem Erlös im Leerstand
  • reiner Abriss ohne tragfähiges Nutzungskonzept
Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt stets vom Einzelfall, dem Mietvertrag und der aktuellen Rechtsprechung ab.

Rechtsgrundlagen:
§ 573 BGB (Ordentliche Kündigung des Vermieters)
§ 573c BGB (Kündigungsfristen)
§ 568 BGB (Schriftform der Kündigung)
§ 574 BGB (Widerspruch des Mieters / Härtefall)

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