Marktlage Immobilien

Eigentum - Rechte und Pflichten

Parken vor der Garage: Darf man das?
Ja - aber mit Einschränkungen

Parkplatznot - und immer wieder Ärger bezüglich fehlender und belegter Parkplätze. Da fragen sich viele, warum Garagenbesitzer dann auch noch vor oder neben der Garage parken müssen.  
Kein Platz mehr im Keller - aber eine Garage? - Da kann man dort einiges unterbringen und der PKW kann ja dann vor der Garage stehen...  
Viele der neu erstellten Eigenheime haben überhaupt keinen Keller, jedoch eine Garage oder einen Stellplatz - und so kommt es zu einem allgemeinen Problem und zu naheliegenden Lösungen. 
Welche Regelungen es zur Garagennutzung gibt, haben wir in nachfolgender Abhandlung für Sie aufgeführt. 

Schön ausgedacht, aber leider verboten! 
Eine Garage ist grundsätzlich zum Parken vorgesehen! Diese Verpflichtung zur Nutzung der Garage findet man in 3 Regelwerken: 

- Landesbauordnungen (LBO) 
- Straßenverkehrsordnung (STVO) 
- Kaufverträge/Teilungserklärung 

1. Die Landesbauordnungen (LBO) 
Die Landesbauordnungen bieten hierzu eine klare Regelung: Sowohl Garagen als auch Stellplätze dürfen grundsätzlich nur zum "bestimmungsmäßigen Gebrauch" genutzt werden. Und gemäß dieser Regelung sind Garagen ausschließlich für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Kfz-Zubehör wie z. B. Reifen für das eigene Auto gedacht. Und auch nicht mehr Zubehör, damit das eigene Auto dort auch noch Platz finden. Wird die Garage zu Lagezwecken genutzt, bedeutet dies eine Zweckentfremdung! Dann ist die Garage keine Garage mehr, sondern ein Lagerraum. Und dafür gibt es im Normalfall keine Genehmigung. Grund dieser Verpflichtung gemäß LBO ist: In vielen Städten herrscht Parkplatznot. Parkt man das Auto auf der Straße an Stelle auf den dafür vorgesehenen Flächen, stehen im öffentlichen Verkehrsraum immer weniger Parkplätze zur Verfügung - und das schafft Parkraumprobleme. Denn die erstellten Garagen sind schließlich dafür gedacht, den öffentlichen Verkehrsraum zu entlasten!  
Städte verhängen Bußgelder 
Um diese Unsitte einzudämmen sind einige Städte und Gemeinden mittlerweile sogar dazu übergegangen, Bußgelder zu verhängen, wenn die Garage zweckentfremdet wird. So erteilte z. B. eine Stadt in Hessen ein Bußsgeldbescheid wegen der Zweckentfremdung der Garage in Höhe von 500 €. 
Beleg hierzu: Siehe: § 51, Bauordnung NRW 

2. Die Straßenverkehrsordnung (STVO)
Grundsätzlich ist das Parken vor der Garage gem. STVO erlaubt - sofern keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer stattfindet und es sich nicht um einen Zufahrtsweg (z. B. für weitere Garagen) handelt. Da es sich bei den Zufahrten jedoch in den meisten Fällen entweder um öffentliche Wege oder Gemeinschaftsflächen handelt (WEG Gemeinschaftseigentum), sollte man sich diesbezüglich bei der Stadt oder dem Verkäufer (Bauträger) kundig machen.. 
Beleg hierzu: Siehe: §12 Abs.3 Nr.3 StVO und auch § 45 StVO (Parken vor Feuerwehrzufahrten) 

3. Kaufverträge, Teilungserklärung 
Meist hat man die zweckkonforme Nutzung der Garagen bereits mit im Kaufvertrag oder der Teilungserklärung vereinbart und unterschrieben. Deshalb sollten Garageneigentümer zunächst einen Blick in den Kaufvertrag, Teilungserklärung oder die Beschlüsse der WEG Gemeinschaft werfen, ob bereits dort etwas geregelt ist. 
Beleg hierzu: Kaufvertrag, Teilungserklärung, WEG-Beschlüsse 

Wer mehr wissen möchte, kann sich die relevanten Gesetze/Verordnungen ansehen: 
Gesetze im Internet

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