Cam in Nachbars Garten: Das kann teuer werden

Ücam
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Schon theoretische Erfassbarkeit begründet Unterlassungsanspruch

Bereits die Möglichkeit, dass eine Kamera auf ein Nachbargrundstück geschwenkt werden kann, begründet einen Unterlassungsanspruch (§§ 1004, 823 BGB). Maßgeblich ist der objektive Überwachungsdruck, nicht der tatsächliche Betrieb.

Sachverhalt
Ein Bewohner hatte eine PTZ*- Überwachungskamera, die horizontal geschenkt werden kann, so aufgestellt, dass sie bei Bewegung auch das Grundstück des Nachbarn erreicht. - Das wollte der Nachbar nicht hinnehmen und klagte. (*Pan: Horizontales Schwenken - Tilt: Vertikales Neigen)

Hohes Ordnungsgeld

Das Gericht untersagte den Kamerabetrieb und drohte bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft an.

Somit gilt: Der Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn bereits die Unterlassung der Überwachung seines Grundstücks verlangen, wenn es möglich ist, dass diese das Grundstück erfassen oder auf dieses geschwenkt werden kann.

Das Urteil im Volltext können sie hier einsehen: Urteil Überwachungskamera

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