Bei der geplanten Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten. Die wesentlichen Voraussetzungen lassen sich in acht zentralen Punkten zusammenfassen.
Nach § 555b BGB gelten als Modernisierung bauliche Veränderungen,
Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen:
Reparaturen und reine Erhaltungsmaßnahmen dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Diese Arbeiten werden zwar häufig im Zusammenhang mit Modernisierungen durchgeführt, sind jedoch gemäß § 555a BGB nicht umlagefähig.
Die hierfür entstehenden Kosten müssen daher von den Gesamtkosten abgezogen werden.
Beispiele:
Im frei finanzierten Wohnungsbau kann die Jahresmiete um 8 % der umlagefähigen Modernisierungskosten erhöht werden (§ 559 BGB).
Vorab sind die Kosten für ersparte Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung / Instandsetzung) abzuziehen.
Alternativ ist auch eine Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete unter Berücksichtigung der verbesserten Ausstattung möglich (§ 558 BGB). Diese Variante ist in der Praxis jedoch häufig wirtschaftlich weniger relevant.
Bei öffentlich geförderten Wohnungen bedarf eine Mieterhöhung der Zustimmung des zuständigen Wohnungsamtes.
Der Vermieter muss die Modernisierung dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich ankündigen (§§ 555a–f BGB).
Die Ankündigung muss mindestens enthalten:
Achtung: Bei geringfügigen Maßnahmen mit nur unerheblicher Beeinträchtigung (z. B. Einbau von Rauchmeldern) entfällt die dreimonatige Ankündigungsfrist.
Die erhöhte Miete ist ab dem dritten Monat nach Zugang der Mieterhöhungserklärung zu zahlen (§ 559b Abs. 2 BGB).
Beispiel: Zugang der Erklärung am 09.02. – neue Miete fällig ab 01.05.
Liegen besondere Härtegründe vor, kann der Mieter der Modernisierung widersprechen. Der Widerspruch muss spätestens bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt (§ 555d Abs. 3 BGB).
Die anerkannten Härtegründe sind eng begrenzt, etwa bei einer akuten, lebensbedrohlichen Erkrankung des Mieters.
Bei energetischen Modernisierungen ist eine Mietminderung wegen Baulärms oder Schmutzes in den ersten drei Monaten gesetzlich ausgeschlossen.
Bei anderen Modernisierungsmaßnahmen können Mietminderungen möglich sein, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt.